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BGBl. Nr. 318/1975

kundgemacht 12.06.1975 RIS↗
318. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen (Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1975× zu Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.1975 · idF BGBl. Nr. 318/1975 § 6↗RIS↗

Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den unter Paragraph 3, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen als untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.