Absatz eins,Den unter Paragraph 3, fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subvention zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
BGBl. Nr. 318/1975
318. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen (Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen als untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.