Absatz eins,Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
BGBl. Nr. 323/1975
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
- Absatz 2,Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
- Litera awenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
- Litera bwenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
- Litera cwenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
- Absatz 3,Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
- Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören.