Absatz eins,Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
BGBl. Nr. 323/1975
323. Bundesgesetz: 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Paragraph 53, Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
- Absatz 2,Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen, Lehrgänge und Kurse sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.