Absatz 2,Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.
BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 169neu
C. Besondere Bestimmungen.
Paragraph 169, (1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wird gemäß Artikel 133 Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.