Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,), hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung von Monopoleinnahmen oder eines Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 46neu
Monopolhehlerei.
Paragraph 46, (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
- Litera a
- Litera bden Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen das Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
- Absatz 2,Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe geahndet, und zwar
- Litera abei Verkürzung von Monopoleinnahmen bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,),
- Litera bbei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,).
Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse. - Absatz 3,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
- Absatz 4,Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen oder der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.