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BGBl. Nr. 360/1975

kundgemacht 03.07.1975 RIS↗Parlament↗
360. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes
Bundesgesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 360/1975× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 6 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1975 – 30.09.1996 · idF BGBl. Nr. 360/1975 · danach: BGBl. Nr. 601/1996 § 1↗RIS↗

römisch eins. TEIL

Kollektive Rechtsgestaltung

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Artikel römisch eins, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, Anwendung findet;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinen sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles unterliegen.