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BGBl. Nr. 363/1975

kundgemacht 08.07.1975 RIS↗Parlament↗
363. Bundesgesetz: PVG-Novelle 1975
Bundesgesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird (PVG-Novelle 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 363/1975× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 09.07.1975 – 16.07.1987 · idF BGBl. Nr. 363/1975 · danach: BGBl. Nr. 310/1987 § 29↗RIS↗

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 29, (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
    1. Litera a
      der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Obmänner der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
    2. Litera b
      der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
    3. Litera c
      der Obmänner der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (Paragraph 4,) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
    4. Litera d
      der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
    5. Litera e
      der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
    6. Litera f
      der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
  2. Absatz 3,Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Absatz eins, hat der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des AVG 1950 zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.