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BGBl. Nr. 365/1975

kundgemacht 08.07.1975 RIS↗
365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Bundesgesetz vom 11. Juni 1975 über die Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1975× zu Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.07.1975 · idF BGBl. Nr. 365/1975 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.