Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten.
BGBl. Nr. 365/1975
365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Bundesgesetz vom 11. Juni 1975 über die Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.