Absatz 2,Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.
BGBl. Nr. 381/1975
381. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 3. Juli 1975 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 66neu
Paragraph 66,
(Verfassungsbestimmung.) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.