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BGBl. Nr. 396/1975

kundgemacht 24.07.1975 RIS↗Parlament↗
396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (28. Gehaltsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.09.1973 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 396/1975 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
  3. Absatz 3,Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
    2. Ziffer 2
      dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
    3. Ziffer 3
      durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
    4. Ziffer 4
      in einem Schillingbetrag.
  5. Absatz 5,Welche der im Absatz 4, genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Entschädigungen gemäß den Absatz eins bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.