Absatz eins,Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.
BGBl. Nr. 396/1975
396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (28. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz 2,Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
- Absatz 3,Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
- Absatz 4,Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
- Ziffer einsin einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
- Ziffer 2dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
- Ziffer 3durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
- Ziffer 4in einem Schillingbetrag.
- Absatz 5,Welche der im Absatz 4, genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
- Absatz 6,Entschädigungen gemäß den Absatz eins bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.