Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1975Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Dieser Artikel gilt für die auf Grund des Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, durchgeführten Schulversuche und für die Schulversuche "Ganztagsschule" und "Tagesheimschule" gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Den Bediensteten, die durch den Einsatz in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
(3)Absatz 3,Die Höhe der besonderen Vergütung ist unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder Mehrbelastung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die besondere Vergütung kann festgesetzt werden:
in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches gehaltene Unterrichtsstunden mit einem besonderen Ansatz im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als Unterrichtsstunden oder
in einem Schillingbetrag.
(5)Absatz 5,Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.Welche der im Absatz 4, genannten Vergütungsformen gewählt werden, ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch und die besoldungsrechtliche Stellung des Bediensteten zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Entschädigungen gemäß den Abs. 1 bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.Entschädigungen gemäß den Absatz eins bis 5 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung des Schulversuches gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12161251
Alte Dokumentnummer
N61975148230