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BGBl. Nr. 406/1975

kundgemacht 29.07.1975 RIS↗
406. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Juli 1975 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1975× zu Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 30.07.1975 · idF BGBl. Nr. 406/1975 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.