Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 410/1975

kundgemacht 29.07.1975 RIS↗
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1975× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) neu § 0↗RIS↗
§ 89neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 410/1975 § 89↗RIS↗

römisch dreizehn. Anfragen

Paragraph 89

  1. Absatz eins,Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
  2. Absatz 2,Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.