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BGBl. Nr. 412/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe
Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 86 § 0↗RIS↗
§ 97neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 412/1975 § 97↗RIS↗

Paragraph 97,

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.