Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 424/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
424. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 107neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 424/1975 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 107↗RIS↗

Zehnter Unterabschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Begriffsbestimmung

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Anstalt verläßt oder sonst flüchtet;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
    3. Ziffer 3
      sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren läßt;
    4. Ziffer 4
      unanständige Reden führt oder Äußerungen macht, in denen zu unsittlichen oder zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder sonst den Anstand gröblich verletzt;
    5. Ziffer 5
      Gegenstände in seiner Gewahrsame hat;
    6. Ziffer 6
      eine der im Paragraph 36, angeführten Meldungen unterläßt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
    7. Ziffer 7
      trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
    8. Ziffer 8
      die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
    9. Ziffer 9
      sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (Paragraph 45, Absatz 2,) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
    10. Ziffer 10
      sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im Paragraph 35, genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.
  3. Absatz 3,Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des Paragraph 118, Absatz eins, der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Absatz eins, Ziffer 9, genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
  4. Absatz 4,Ordnungswidrigkeiten sind Verwaltungsübertretungen. Der Versuch ist strafbar.