Absatz eins,Zur Durchführung von Verfahren gemäß diesem Abschnitt sind,
- Litera asoweit auf diese die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig sind,
- Litera bsoweit sie sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden
zuständig.