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BGBl. Nr. 440/1975

kundgemacht 12.08.1975 RIS↗
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 440/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1976 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 440/1975 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 5↗RIS↗

Feststellungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bestehen Zweifel, ob
    1. Litera a
      eine Grundfläche Wald ist oder
    2. Litera b
      ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß
    1. Litera a
      die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
    2. Litera b
      eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
    3. Litera c
      die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,
    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
  3. Absatz 3,Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.