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BGBl. Nr. 440/1975

kundgemacht 12.08.1975 RIS↗
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 440/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) neu § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.01.1976 – 20.06.2013 · idF BGBl. Nr. 440/1975 · danach: BGBl. I Nr. 104/2013 § 73↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1950, zu vollstrecken.
  3. Absatz 3,Unterläßt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, durch Bescheid aufgetragen werden.
  4. Absatz 4,Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn
    1. Litera a
      die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder
    2. Litera b
      an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.
  5. Absatz 5,Bei der Auflösung hat die Behörde Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Absatz 3, wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.