Absatz eins,Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen des Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach-Scheibelberg liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg (Artikel 14 und 15 der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern vom 25. März 1957). Von solchen Arbeiten hat die Salinenverwaltung Hallein die Kommission rechtzeitig zu unterrichten.