Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 490/1975 (NR: GP XIII RV 458 AB 611 S. 63. BR: AB 891 S. 318.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
1.Ziffer eins dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 4 Abs. 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Artikel 4, Absatz 2, verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;
2.Ziffer 2 beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwarbeschlossen, daß gemäß Artikel 49, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
die Anlagen 1 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg und
die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.
(Anm.: Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004)Anmerkung, Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz 2, am 1. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Rudolf Kirchschläger
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer
diedie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1987