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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 106↗RIS↗

Paragraph 106,

In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolls oder in einem Nachtrage zu vermerken und auf die im Paragraph 105, bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben.