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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 137neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 137↗RIS↗

römisch sechs. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen

Paragraph 137,

Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner sind der Ort, wo, und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob sie bei Tag oder Nacht und ob sie unter solchen Umständen geschehen ist, daß daraus wirklich eine Feuersbrunst an fremdem Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden ist und ob sich das Feuer beim Ausbruche leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Größe des dadurch verursachten Schadens zu erheben.