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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 170neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 170↗RIS↗

Paragraph 170,

Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

  1. Ziffer eins
    die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, daß sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
  2. Ziffer 2
    die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)
  3. Ziffer 3
    die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 50,)
  4. Ziffer 4
    die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
  5. Ziffer 5
    die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;
  6. Ziffer 6
    die mit dem Beschuldigten, gegen den sie aussagen, in einer Feindschaft leben, die nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach den Umständen geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschließen;
  7. Ziffer 7
    die in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.