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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 260neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 260↗RIS↗

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
    1. Ziffer eins
      welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
    2. Ziffer 2
      welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
    3. Ziffer 3
      zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;
    und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:
    1. Ziffer 4
      welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
    2. Ziffer 5
      die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.
  2. Absatz 2,Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluß an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
  3. Absatz 3,Ist die im Absatz 2, genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 80,)