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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 343neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 343↗RIS↗

Paragraph 343,

  1. Absatz eins,Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschwornengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der Paragraphen 271, 272 und 305 Absatz 3,
  2. Absatz 2,Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschwornen einschließlich der Ersatzgeschwornen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschwornen ein Ersatzgeschworner an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.