Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 433neu
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 433↗RIS↗

Paragraph 433,

  1. Absatz eins,Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 281, (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (Paragraph 282,) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes dem Sinne nach.