BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 442neu
Paragraph 442,
Liegt einer der im Paragraph 180, Absatz 2, genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im Paragraph 441, Absatz eins, genannten Anstalten anzuordnen. Paragraph 429, Absatz 5 und 6 gilt dem Sinne nach.