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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 468neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 468↗RIS↗

Paragraph 468,

  1. Absatz eins,Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 67 und 68) das Urteil gefällt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschwornengerichtes fällt;
    3. Ziffer 3
      wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120, 151, 152, 170, 271, 456 und 458), oder wenn einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
    4. Ziffer 4
      aus den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 angegebenen Gründen.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im Paragraph 281, bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 135,)