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BGBl. Nr. 631/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung BGBl. Nr. 631/1975× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) neu § 0↗RIS↗
§ 497neu
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 497↗RIS↗

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,

  1. Absatz eins,Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.