Absatz eins,Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst begonnen hat (Paragraphen 166, 199 und 240).
BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 506neu
Paragraph 506,
- Absatz 2,Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins,), im Strafantrag (Paragraph 484,), in der Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2,), in der öffentlichen Vorladung (Paragraph 423, Ziffer eins,), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (Paragraph 416,) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (Paragraph 503,) anzugeben.