Absatz eins,Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Paragraph 18 a, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz 3, gelten sinngemäß.
BGBl. Nr. 94/1975
94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aneu
Paragraph 46 a,
- Absatz 2,Blinden, welche die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.