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BGBl. Nr. 254/1976

kundgemacht 18.06.1976 RIS↗
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1976× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.1977 – 10.01.1992 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 16/1992 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.