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BGBl. Nr. 254/1976

kundgemacht 18.06.1976 RIS↗
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1976× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 16↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT
Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Bad oder eine Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Sauna-Anlage, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.