Absatz eins,Personen, die ein Bad oder eine Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
BGBl. Nr. 254/1976
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
römisch vier. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4, die
- Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, oder
- Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. - Absatz 3,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
- Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 13, oder
- Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. - Absatz 4,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Sauna-Anlage, die
- Ziffer einsdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, oder
- Ziffer 2den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
- Ziffer 3den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.