BGBl. Nr. 254/1976
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraphen 4, oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.