Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
BGBl. Nr. 30/1976
30. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- Litera aPrüfarbeit,
- Litera bFachgespräch.
- Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- Litera aFachrechnen,
- Litera bFachkunde,
- Litera cFachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich. - Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.