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BGBl. Nr. 30/1976

kundgemacht 29.01.1976 RIS↗
30. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 30/1976× zu Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.1976 · idF BGBl. Nr. 30/1976 § 1↗RIS↗

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Prüfarbeit,
    2. Litera b
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Fachrechnen,
    2. Litera b
      Fachkunde,
    3. Litera c
      Fachzeichnen.
    Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.