Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
BGBl. Nr. 311/1976
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Paragraph 13 a,
- Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.