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BGBl. Nr. 311/1976

kundgemacht 30.06.1976 RIS↗Parlament↗
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1976× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 23 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.07.1976 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 311/1976 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.