BGBl. Nr. 311/1976
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65aneu
Paragraph 65 a,
Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.