BGBl. Nr. 311/1976
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86neu
Paragraph 86,
Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.