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BGBl. Nr. 382/1976

kundgemacht 29.07.1976 RIS↗
382. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der. XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976
Verordnung der Bundesregierung vom 12. Juli 1976 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1976× zu Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 30.07.1976 · idF BGBl. Nr. 382/1976 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sie ist am dreieckig gefaltenen Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
  2. Absatz 2,Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.