Absatz eins,Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen.
BGBl. Nr. 382/1976
382. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der. XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976
Verordnung der Bundesregierung vom 12. Juli 1976 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.