Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
BGBl. Nr. 388/1976
388. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
Paragraph 27, (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
- Litera a
- Litera bUnternehmen der Bauwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft die Durchführung von Arbeiten in den Wintermonaten zu erleichtern,
- Litera cArbeitnehmern in der Bauwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeit während der Wintermonate zu erleichtern,
- Litera dden Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
- Absatz 2,Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
- Absatz 3,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Der Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz bleibt unberührt.