Absatz eins,Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
BGBl. Nr. 396/1976
396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
ABSCHNITT römisch drei
Volksgruppenförderung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Absatz eins, in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach Paragraph 9, Absatz eins und Leistungen nach Paragraph 9, Absatz 5,