BGBl. Nr. 622/1976
622. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Ziffer eins Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.
Ziffer 2 In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.
Ziffer 3 Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.