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BGBl. Nr. 622/1976

kundgemacht 23.11.1976 RIS↗
622. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Kundmachung BGBl. Nr. 622/1976× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Ziffer eins Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

Ziffer 2 In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.

Ziffer 3 Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.