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BGBl. Nr. 622/1976

kundgemacht 23.11.1976 RIS↗
622. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Kundmachung BGBl. Nr. 622/1976× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Erstellung von Programmen gemeinsamer Projekte im wissenschaftlich-technischen Bereich, zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und zur Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben werden, entsprechend Artikel römisch zwanzig des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 17. September 1971, Delegationen der Vertragschließenden Parteien wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten. Der Zeitpunkt des Zusammentretens dieser Delegationen wird auf diplomatischem Wege festgelegt.