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BGBl. Nr. 622/1976

kundgemacht 23.11.1976 RIS↗
622. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Kundmachung BGBl. Nr. 622/1976× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.