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BGBl. Nr. 622/1976

kundgemacht 23.11.1976 RIS↗
622. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Kundmachung BGBl. Nr. 622/1976× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es tritt durch Kündigung oder mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, abgeschlossen in Wien am 17. September 1971, außer Kraft. Sofern die Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege nicht erfolgt, verlängert es sich stillschweigend jeweils auf weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien am 30. September 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.