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BGBl. Nr. 668/1976

kundgemacht 16.12.1976 RIS↗Parlament↗
668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 30. November 1976, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 668/1976× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 8 § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 17.12.1976 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 668/1976 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Die Gebührenschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;
  2. Ziffer 2
    bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
  3. Ziffer 3
    bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
  4. Ziffer 4
    bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
  5. Ziffer 5
    bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.