bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;
BGBl. Nr. 668/1976
668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 30. November 1976, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Die Gebührenschuld entsteht
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
- Ziffer 3bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
- Ziffer 4bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
- Ziffer 5bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.