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BGBl. Nr. 668/1976

kundgemacht 16.12.1976 RIS↗Parlament↗
668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 30. November 1976, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 668/1976× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 8 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 17.12.1976 – 08.12.1992 · idF BGBl. Nr. 668/1976 · danach: BGBl. Nr. 780/1992 § 15↗RIS↗

römisch drei. Abschnitt.

Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben, ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
  3. Absatz 3,Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (römisch eins. Teil Gesellschaftsteuer und römisch zwei. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.