BGBl. Nr. 668/1976
668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 30. November 1976, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Paragraph 32,
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.